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Beschreibung

Beschreibung
English: Fraktur types with enlarged initial letter. This is an excellent example for the concurrent use of two different scripts in German language (Zweischriftigkeit): German text is set in Fraktur (with initials). Latin words ("LEGATUS NATUS", "Consensus") and French words ("Militaire", "Officiers") are set in Antiqua. Note the typesetting of "Militz": as a German word with French origin it's set in Antiqua. However, for German words it was common to set "tz" as a ligature. Apparently the Antiqua-font used in this text didn't include a tz-ligature, so it was set with a letter from a different font
Deutsch: Fraktur-Schrift mit Initialen. Dieses Bild ist ein gutes Beispiel für die deutsche Zweischriftigkeit im Fraktursatz: Deutschsprachiger Text wird in Fraktur gesetzt (mit aufwändigen initialen). Lateinische Wörter ("LEGATUS NATUS", "Consensus") und französische Wörter ("Militaire", "Officiers") sind in Antiqua gesetzt. Bemerkenswert ist der Satz von "Militz": als französisches Lehnwort wird es in Antiqua gesetzt. Aber als eingedeutschtes Wort enthält es ein "tz", das nach den klassischen deutschen Satzregeln eine Zwangsligatur erfordert. Offensichtlich fehlte die tz-Ligatur in der verwendeten Antiqua-Schrift, also hat sie der Setzer durch eine Letter aus einer anderen (vermutlich gebrochenen) Schrift ersetzt.
Datum 1768
date QS:P571,+1768-00-00T00:00:00Z/9
Inschriften
1768. 25. Januarii. Wiederholte Verordnung, das Heyrathen und die Ehe-Verlobnüſſen der Münſteriſchen Militz betreffend.
(LXXVIII.) Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Friderich, Erz-Biſchof zu Cölln, des Heil. Röm. Reichs durch Italien Erz-Canzler und Churfürſt, Legatus Natus des Heil. Apoſtoliſchen Stuhls zu Rom, Biſchof zu Münſter, in Weſtphalen und zu Engeren Herzog, Burggraf zum Stromberg, Graf zu Königsegg-Rottenfels, Herr zu Odenkirchen, Borckelohe, Werth, Aulendorff und Stauffen, ⁊c. ⁊c.
Demnach Wir mißfälligſt vernehmen müſſen, daß Unſerer unterm 25ten Merz 1763. wegen deren Ehe-Verlobnüſſen Unſerer hieſigen Militz gnädigſt erlaſſenen heilſamen Verordnung, verſchiedentlich widerlebet werde, Wir auch unter den Vorwand einiger geſchehenen Beſchwängerung, um Ertheilung eines Heyraths Conſenſus mehrmahlen angegangen werden, darunter aber fürohin nachzuſehen gnädigſt nicht gemeinet ſind; So haben Wir nicht nur erwehnte Verordnung ihres gäntzlichen Inhalts hierdurch zu erneueren, ſonderen auch nochmahlen zu eines jeden Warnung kund machen zu laſſen nöthig gefunden, daß gegen die ſich dagegen vergreiffende Militaire ſie ſeyen Officiers, Unter-Officiers oder Gemeine nach Inhalt ſelbiger Verordnung, und ſonſten dem Befinden nach mit aller Schärfe ohnnachläßig verfahren werden, die beſchwängerte Weibs-Perſonen aber, ſie ſeyen wes Standes ſie immer wolle,...
Herkunft/Fotograf From de:Bild:Initialen.jpg, scanned by de:Benutzer:MatthiasKabel

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Kurzbeschreibungen

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Copy of a 1768 ordinance issued by Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels, Archbishop of Cologne

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