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Angriffskrieg

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Angriffskrieg bezeichnet die Kriegsführung eines Staates, bei der dieser als Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.

Zur Definition eines Angriffskrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg. Seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 sind Angriffskriege auch völkerrechtlich geächtet.

Völkerrechtliche Bestimmungen

Mit dem Briand-Kellogg-Pakt verzichteten die Unterzeichnerstaaten auf das ius ad bellum, also den Krieg als Instrument bei gegenseitigen Konflikten. Er ist nach wie vor in Kraft und bindet die 40 ratifizierenden Staaten bis heute. In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen findet sich darüber hinaus die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch das Drohen damit. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert (Resolution 3314, s.u.). Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, gab aber in der Ursprungsfassung noch keine eigene Definition des Tatbestandes der Aggression. Dies wurde auf der 1. Überprüfungskonferenz in Kampala im Juni 2010 von den Vertragsstaaten im Konsens nachgeholt.

Gemäß Artikel 20(a) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), soll auch Kriegspropaganda verboten werden.


Rechtslage in Deutschland

Laut Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg grundsätzlich verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:

  • Art. 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
  • Art. 2 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-plus-Vier-Vertrag): (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Tatbestandsmäßig ist also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht.

Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor.

Internationale Konflikte der Neuzeit

Italien erklärte im Mai 1915 Österreich-Ungarn den Krieg, um diverse Landstriche zu erobern (siehe Erster Weltkrieg#Italien), obwohl Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien seit 1882 den Dreibund, ein defensives Geheimbündnis, bildeten. Der greise Kaiser Franz Joseph äußerte sich empört („Ein Treubruch, dessengleichen die Geschichte nicht kennt“).[1]

Aufgrund der völkerrechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim deutschen Überfall auf Polen, dem Beginn des Zweiten Weltkriegs, behauptet, Polen habe einen deutschen Sender angegriffen. Analog wurde Belgien und der Niederlande vorgeworfen, sie hätten „völlig einseitig die Kriegsgegner Deutschlands begünstigt und ihren Absichten Vorschub geleistet“.

Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als „präventiver Verteidigungskrieg“ dargestellt. Der bislang einzige Fall, der nach vorherrschender Meinung als gerechtfertigte Verteidigung angesehen wird, ist der Präventivschlag Israels zu Beginn des Sechstagekrieges (1967).

Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer – der Nothilfe vergleichbaren – erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem angeblichen Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte.

Der Angriff der Koalitionskräfte unter Führung der USA auf den Irak im Dritten Golfkrieg 2003 wurde von George W. Bush als Präventivkrieg zur „Abwehr einer drohenden Gefahr“ gerechtfertigt, da der Irak angeblich Massenvernichtungswaffen besitze, die jedoch nie gefunden werden konnten.[2] Beim Irakkrieg der USA und der Koalition der Willigen handelte es sich nach Ansicht vieler Kritiker daher um keinen Präventivkrieg im Sinne der Vereinten Nationen (s. dazu: Caroline-Kriterien), sondern vielmehr um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Weil die Vereinigten Staaten den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennen, sind juristische Konsequenzen nicht absehbar.

Internationale Geschichte – Verbrechen gegen den Frieden und Nürnberger Statut

Verbrechen gegen den Frieden wurde in den Nürnberger Prozessen eine von drei Gruppen von Delikten genannt, die für die Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts Maßstäbe setzten. Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Militärgerichtshofes baute auf bestimmten historischen Aspekten auf und formulierte: Verbrechen gegen den Frieden: nämlich: Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen. Bis zu diesem Statut hatte es im Völkerrecht eine Reihe von Bemühungen gegeben, zwischen erlaubten Kriegen sowie verbotenen Kriegen zu unterscheiden und Angriffskriege zu ächten. Nach dem Ersten Weltkrieg sollte nach Artikel 227 des Versailler Vertrags Kaiser Wilhelm II. zur Rechenschaft gezogen werden. Im weiteren Verlauf der völkerrechtlichen Bemühungen wurde der Briand-Kellogg-Pakt vereinbart, der die Staaten zur Unterlassung von Angriffskriegen und -handlungen verpflichtete. Die Nürnberger Prozesse stützen sich auf diesen Pakt. Im Urteil vom 1. Oktober 1946 ist zu lesen, dass der Krieg völkerrechtswidrig ist aufgrund des Vertrags von Paris vom 27. August 1928, genannt Briand-Kellogg-Pakt. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege völkerrechtswidrig waren. Neu war die Strafbarkeit. Vorher waren nicht Individuen, sondern lediglich Staaten zur Unterlassung von Angriffshandlungen verpflichtet. Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von den Verteidigern der Angeklagten bestritten, weil in diesem Pakt keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalten waren. Auch ähnlich gesinnte Juristen vertraten diese Ansicht.[3] Der Gerichtshof wies diese Einwände, die zu den zentralen Argumenten der Verteidigung gehörten, zurück:

Es ist ausgeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsehe; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch die Doktrin von der Souveränität des Staates geschützt seien. […] Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt.[4]

Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit auch die Haager Landkriegsordnung und andere internationale Bestimmungen als Grundlage für die Bestrafung Einzelner herangezogen wurden, obwohl sie dazu keine Bestimmungen enthielten. Entsprechend dieser Vorgehensweise bei der HLKO werde nun der Briand-Kellogg-Pakt Grundlage für die Bestrafung.[5]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. S. 12 f.
  2. Stephan Bierling: Geschichte des Irakkrieges. Der Sturz Saddams und Amerikas Albtraum im Mittleren Osten. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60606-9, S. 53 u. S. 96.
  3. Otto Trifterer: Bestandsaufnahme zum Völkerstrafrecht. In: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Hamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7.
  4. Zitiert nach Gerhard Stuby: Internationale Strafgerichtsbarkeit und staatliche Souveränität. In: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. 1995, S. 451.
  5. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 54 ff.
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